Dabei führt die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung aus (Ziffer 3), dass mangels Definition der beiden Begriffe Erstund Zweitwohnungen im kommunalen Recht auf die durch das ZWG eingeführten Begriffe zurückgegriffen werde. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist daher die Frage, ob es sich vorliegend bei den beiden betroffenen Wohnungen neu um Zweitwohnungen in diesem Sinne handelt. Während die Gemeinde aufgrund der Vermietungen über Airbnb zum Schluss kommt, dass es sich um Zweitwohnungen handelt, vertreten die Beschwerdeführenden die Ansicht, es handle sich weiterhin um Erstwohnungen.