c) Die Gemeinde weist gemäss eigenen Angaben einen Zweitwohnungsanteil von 18.1 Prozent auf (Stand 1. Januar 2019), weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich des ZWG fällt. Zu berücksichtigen ist jedoch Art. 3 Abs. 2 ZWG, wonach die Kantone Vorschriften erlassen können, die die Erstellung und Nutzung von Wohnungen stärker einschränken als dieses Gesetz. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Bern mit Art. 71a BauG Gebrauch gemacht.