b) Die Beschwerdeführenden bringen u.a. vor, beide Wohnungen würden von ihnen als Hauptwohnsitz benutzt. Die Wohnung im ersten Obergeschoss werde durch sie bewohnt, die Wohnung im Erdgeschoss werde durch ihren Sohn genutzt. Die Wohnungen würden von ihnen nur bei Ferienabwesenheit während weniger Wochen pro Jahr vermietet. An der Qualifikation als Erstwohnung ändere sich dadurch nichts. Die Gemeinde habe ihnen zu Unrecht eine Zweitwohnungsnutzung vorgeworfen. Es liege daher kein Verstoss gegen die 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 120/2019/69 Seite 5 von 11