a) Die Gemeinde führt in ihrer Verfügung vom 29. August 2019 aus, dass die beiden Wohnungen im Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone am 7. März 2019 zum Eigengebrauch genutzt wurden und daher als Erstwohnungen galten. Nach der Publikation der Planungszone habe man festgestellt, dass diese Wohnungen neu als Ferienwohnungen vermietet würden. Die Nutzung der zwei Erstwohnungen als Zweitwohnungen stelle gemäss Planungszone eine baubewilligungspflichtige Umnutzung dar. Keine Rolle spiele dabei, dass gemäss Angaben der Grundeigentümer keine baulichen Veränderungen an den Wohnungen vorgenommen worden seien.