Mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. August 2019 verfügte die Gemeinde Folgendes: "1. Die Grundeigentümer A.________ und B.________ werden aufgefordert, die Nutzung und Bewirtschaftung der zwei Wohnungen am E.________weg, Baurechtsparzelle Ringgenberg- Gbbl. Nr. D.________, als Zweitwohnungen bis 31. Oktober 2019 einzustellen. Ab dem 1. November 2019 dürfen die zwei Wohnungen nur noch als Erstwohnungen i.S.v. Art. 2 und 3 ZWG3 verwendet werden (Benützungsverbot für Zweitwohnungen). Anschliessend ist die Gemeindeschreiberei Ringgenberg zur Kontrolle einzuladen.