Die Parteikosten der Beschwerdeführenden werden somit festgelegt auf insgesamt Fr. 3'661.80 (Honorar Fr. 3'250.–, Auslagen Fr. 150.– und Mehrwertsteuer Fr. 261.80). Davon hat die Gemeinde die Hälfte bzw. Fr. 1'830.90 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gemeinde Spiez wird angewiesen, das baupolizeiliche Verfahren betreffend die Photovoltaikanlage auf der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. K.________ weiterzuführen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen.