Im vorliegenden Fall stellte sich nur die Frage der Rechtsverweigerung. Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfrage sind daher als unterdurchschnittlich zu werten. Daran ändert auch die Durchführung des von den Beschwerdeführenden beantragten zweiten Schriftenwechsels nichts. Folglich erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 25 % und damit ein Honorar von Fr. 3'250.– als angemessen. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden werden somit festgelegt auf insgesamt Fr. 3'661.80 (Honorar Fr. 3'250.–, Auslagen Fr. 150.– und Mehrwertsteuer Fr. 261.80).