c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Im Unterschied zur Regelung über die Verfahrenskosten kann in Bezug auf die Parteikosten also auch das Gemeinwesen kostenpflichtig werden.23 Aufgrund der obigen Ausführungen zum Verfahrensausgang ist der Gemeinde die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die andere Hälfte haben die Beschwerdeführenden selbst zu tragen.