Sie gelten daher nicht als unterliegend. Folglich können ihnen auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Gemeinde hat zwar eine Rechtsverweigerung begangen und gilt insoweit als unterliegend. Da sie aber nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt somit der Kanton. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag.