b) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hat sich in Bezug auf die Gemeinde zwar als begründet erwiesen, hinsichtlich des Regierungsstatthalteramts hingegen nicht. Hinzu kommt, dass nur teilweise auf die Beschwerde eingetreten worden ist. Die Beschwerdeführenden haben somit nur teilweise obsiegt und gelten im Übrigen als unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden Fr. 600.– bzw. die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben keine Anträge gestellt und tragen keine Verantwortung für die Rechtsverweigerung der Gemeinde. Sie gelten daher nicht als unterliegend.