Da mit dem vorliegenden Entscheid das Verfahren vor der BVD abgeschlossen wird, liegt es schliesslich nicht mehr in ihrer Kompetenz, über das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Baustopp) zu befinden.21 Es ist daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Wie oben erwähnt, hat nun aber die Gemeinde auch über die Frage der Anordnung eines sofortigen Baustopps zu entscheiden. 3. Kosten