Gemäss Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV18 müssen Solaranlagen nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, damit sie als genügend angepasst im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG19 gelten und keiner Baubewilligung bedürfen. Bei ihrem Entscheid hat die Gemeinde daher insbesondere zu beachten, dass es sich vorliegend um eine Anlage unterhalb anderer Gebäude handelt. Solche Anlagen können je nach Kollektorfläche, Ausrichtung und Entfernung nämlich heikel sein. Allein aus dem Umstand, dass der Anstellwinkel der fraglichen Anlage gemäss Gemeinde deutlich unter 60° liegt, kann eine störende Blendwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.