48 Abs. 2 Bst. a BewD berufen können.17 d) Nach dem Gesagten hat die Gemeinde das von den Beschwerdeführenden bei ihr initiierte Baupolizeiverfahren mittels anfechtbarer Verfügung abzuschliessen, auch wenn sie zum Schluss kommt, die Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft sei baubewilligungsfrei. Dementsprechend hat die Gemeinde zunächst zu prüfen, ob die Photovoltaikanlage baubewilligungspflichtig oder in anderer Weise widerrechtlich ist. Gestützt darauf hat sie anschliessend darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls was für baupolizeiliche Massnahmen angeordnet werden müssen;