Gemäss dieser Bestimmung kann zwar, wenn Zweifel bestehen, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, vom zuständigen Regierungsstatthalteramt ein Entscheid verlangt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn wie vorliegend bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden ist.16 Es lag mit anderen Worten nicht (mehr) in der Kompetenz des Regierungsstatthalteramts, eine entsprechende Feststellungverfügung und/oder einen Baustopp zu erlassen. Folglich hat das Regierungsstatthalteramt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – auch keine Rechtsverweigerung begangen. Dies gilt umso mehr, als sich ohnehin nur die Bauherrschaft und die Gemeinde auf Art. 48 Abs. 2 Bst.