Richtlinien entspreche und baubewilligungsfrei realisiert werden könne. Eine entsprechende bzw. abschliessende anfechtbare Verfügung hat sie bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht erlassen; Gleiches gilt hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden beantragten Baustopps. Folglich hat die Gemeinde eine Rechtsverweigerung begangen. Daran ändert auch der von ihr veranlasste Beizug des Regierungsstatthalteramts zur Beurteilung nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD nichts. Gemäss dieser Bestimmung kann zwar, wenn Zweifel bestehen, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, vom zuständigen Regierungsstatthalteramt ein Entscheid verlangt werden.