Die Beschwerdeführenden, die als Nachbarinnen bzw. Nachbarn durch die im Bau befindliche Photovoltaikanlage in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind (E. 1c), haben sich mittels baupolizeilicher Anfrage bzw. Anzeige an die Gemeinde gewandt und von dieser den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Frage der Baubewilligungspflicht der genannten Photovoltaikanlage sowie einen sofortigen Baustopp bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Baubewilligungspflicht verlangt. Die Gemeinde ist der baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdeführenden zwar nachgegangen und hat diesen anschliessend mehrfach mitgeteilt, dass die Photovoltaikanlage ihres Erachtens den kantonalen