45 Abs. 2 Bst. c BauG hat die zuständige Baupolizeibehörde selbst dann mittels Wiederherstellungsverfügung einzuschreiten, wenn die fragliche Baute oder Anlage zwar baubewilligungsfrei ist, diese aber die öffentliche Ordnung stört, wie insbesondere die Sicherheit, Gesundheit oder den Umweltschutz oder das Orts- oder Landschaftsbild.15 Wie bereits erwähnt (E. 1c), haben Anzeigende, die als Nachbarinnen oder Nachbarn in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind und sich als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligen, schliesslich Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit welcher das Verfahren abgeschlossen wird.