a) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV11 und Art. 26 Abs. 2 KV12). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten Garantie liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.13