Dafür ist sie in diesem Beschwerdeverfahren aber nicht zuständig. Erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, hat die Rechtsmittelbehörde lediglich die Rechtsverweigerung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich tätig zu werden bzw. mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.10 2. Rechtsverweigerung