Da alle Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen, kann sodann offengelassen werden, ob auch die Beschwerdeführerin 2, die zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 Eigentümerin und Bewohnerin einer Liegenschaft ist, die sich gut 120 m von der Bauparzelle entfernt befindet, zur Beschwerde befugt ist.9 In einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren müsste deren Legitimation unter Umständen jedoch nachgewiesen werden. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit grundsätzlich auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten.