Zumindest sie sind deshalb durch die Weigerung der Gemeinde bzw. des Regierungsstatthalteramts, eine anfechtbare Verfügung betreffend die Frage der Baubewilligungspflicht der Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft zu erlassen, beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Da alle Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen, kann sodann offengelassen werden, ob auch die Beschwerdeführerin 2, die zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 Eigentümerin und Bewohnerin einer Liegenschaft ist, die sich gut 120 m von der Bauparzelle entfernt befindet, zur Beschwerde befugt ist.9