Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sind zudem Eigentümer von Liegenschaften, die nur durch eine Strasse von der Bauparzelle getrennt sind und/oder bewohnen eine solche Liegenschaft. Zumindest sie sind deshalb durch die Weigerung der Gemeinde bzw. des Regierungsstatthalteramts, eine anfechtbare Verfügung betreffend die Frage der Baubewilligungspflicht der Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft zu erlassen, beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert.