Die Beschwerdeführenden haben im Nachgang zu ihrer baupolizeilichen Anfrage vom 11. Juli 2019, bei welcher es sich inhaltlich um nichts anderes als eine baupolizeiliche Anzeige handelte, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt. Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sind zudem Eigentümer von Liegenschaften, die nur durch eine Strasse von der Bauparzelle getrennt sind und/oder bewohnen eine solche Liegenschaft.