Die Beschwerde vom 27. September 2019 wurde somit fristgerecht eingereicht. c) Anzeigende, die als Nachbarinnen oder Nachbarn betroffen sind, können sich als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG) und Anträge stellen; dazu gehört insbesondere auch der Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit welcher das Verfahren abgeschlossen wird.8 Die Beschwerdeführenden haben im Nachgang zu ihrer baupolizeilichen Anfrage vom 11. Juli 2019, bei welcher es sich inhaltlich um nichts anderes als eine baupolizeiliche Anzeige handelte, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt.