BewD handle, der eine nachträgliche Beurteilung der Baubewilligungspflicht mittels Feststellungsverfügung durch das Regierungsstatthalteramt begründe und es deshalb nicht in seiner Kompetenz liege, einen Baustopp zu verfügen. Die Frist zur Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde begann nach dem Gesagten frühestens nach Eingang des Schreibens des Regierungsstatthalteramts vom 9. September 2019 bei den Beschwerdeführenden, was am 10. September 2019 war, zu laufen. Die Beschwerde vom 27. September 2019 wurde somit fristgerecht eingereicht.