Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 20. September 2019 mitgeteilt, dass in Bezug auf die Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft kein Baubewilligungsverfahren notwendig bzw. diese baubewilligungsfrei sei und mangels rechtlicher Grundlage auf den Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung verzichtet werde. Das Regierungsstatthalteramt hat den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. September 2019 mitgeteilt, dass es sich vorliegend nicht um einen Zweifelsfall im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Bst. a