Die Beschwerdeführenden rügen, die Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft sei baubewilligungspflichtig und die Gemeinde sowie das Regierungsstatthalteramt hätten diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigert. Die BVD ist folglich zur Beurteilung der von den Beschwerdeführenden erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.