a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Nach Art. 49 Abs. 2 VRPG5 gilt als Verfügung auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Da die BVD zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen baupolizeiliche Verfügungen, ist sie auch zuständig zur Behandlung entsprechender Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden.6 Die Beschwerdeführenden rügen, die Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft sei baubewilligungspflichtig und die Gemeinde sowie das Regierungsstatthalteramt hätten diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigert.