Eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, umgehend eine anfechtbare Verfügung betreffend die Frage der Baubewilligungspflicht der Photovoltaikanlage zu erlassen. Subeventualiter sei das Regierungsstatthalteramt anzuweisen, umgehend über die Bewilligungspflicht der Photovoltaikanlage zu befinden und eine anfechtbare Verfügung zu dieser Frage zu erlassen. Im Übrigen beantragen die Beschwerdeführenden, es sei umgehend ein Baustopp betreffend die sich im Bau befindliche Photovoltaikanlage zu verfügen, bis über die Frage der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens bzw. die Bewilligungspflicht der Photovoltaikanlage rechtskräftig entschieden ist. Letzter Antrag wurde vom Rechtsamt, das die