Mit E-Mail vom 20. September 2019 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden schliesslich mit, dass sie auf den Erlass einer Feststellungsverfügung bzw. anfechtbaren Verfügung verzichte, da es für eine solche keine rechtliche Grundlage gebe. Am 1. Oktober 2019 informierte sie die Beschwerdeführenden zudem, dass sie auch keinen Baustopp verfüge.