Mit Schreiben vom 17. September 2019 wandten sich die Beschwerdeführenden wiederum an die Gemeinde und verlangten von dieser – mangels Feststellungsverfügung seitens des Regierungsstatthalteramts – umgehend den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend das mit Eingabe vom 22. August 2019 gestellte Rechtsbegehren 1 bzw. um Mitteilung, ob sie eine solche Verfügung erlassen werde oder nicht.