Das Gleiche teilte das Regierungsstatthalteramt in gekürzter Form den Beschwerdeführenden mit und informierte diese darüber, dass es deshalb nicht in seiner Kompetenz liege, einen Baustopp zu verfügen. Gleichzeitig wies das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdeführenden aber darauf hin, dass einspracheberechtigte Personen nach erfolgloser Intervention bei der Gemeindebehörde, gegen deren Untätigkeit direkt bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung einreichen könnten.