48 Abs. 2 Bst. a BewD2, der eine nachträgliche Beurteilung der Baubewilligungspflicht mittels Feststellungsverfügung durch das Regierungsstatthalteramt begründe. Das Gleiche teilte das Regierungsstatthalteramt in gekürzter Form den Beschwerdeführenden mit und informierte diese darüber, dass es deshalb nicht in seiner Kompetenz liege, einen Baustopp zu verfügen.