Am 9. September 2019 teilte das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde mit, sie habe der Beschwerdegegnerschaft mehrfach zugesichert, dass die Erstellung der Photovoltaikanlage baubewilligungsfrei sei. Gestützt darauf hätten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen. Auch während der Ausführung des Bauvorhabens und auf baupolizeiliche Anfrage der Beschwerdeführenden hin, hätte sie an ihrer Beurteilung festgehalten. Folglich handle es sich vorliegend nicht um einen Zweifelsfall im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Bst.