Mit Eingabe vom 22. August 2019 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass der Einbau der Photovoltaikanlage auf der Nordseite des Daches baubewilligungspflichtig sei und es sei die Beschwerdegegnerschaft zur Einreichung eines entsprechenden nachträglichen Baugesuchs aufzufordern sowie anschliessend ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Rechtsbegehren 1). Bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Rechtsbegehren 1 sei schliesslich sofort ein Baustopp betreffend die Photovoltaikanlage auf der Nordseite des Daches zu verfügen.