Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2019/68 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. Januar 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ und Herrn H.________ Beschwerdegegner 1 Frau I.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Spiez, Abteilung Bau, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen betreffend Photovoltaikanlage; Rechtsverweigerung I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner sind Eigentümer der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. K.________ sowie des sich darauf befindlichen Wohnhauses. Am 28. Mai 2019 reichten sie bei der Gemeinde Spiez ein Meldeformular für die Installation einer 1/10 BVD 120/2019/68 dachintegrierten Photovoltaikanlage ein. Ende Juni 2019 wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Die Parzelle liegt in der Wohnzone 2 sowie im Ortsbilderhaltungsgebiet. 2. Nachdem die Beschwerdeführerin 4 am 26. Juni 2019 persönlich auf der Abteilung Bau der Gemeinde Spiez vorgesprochen und Bedenken betreffend Blendeinwirkungen durch die Photovoltaikanlage geäussert hatte, teilte ihr die Gemeinde mit Schreiben vom 4. Juli 2019 im Wesentlichen mit, dass die Photovoltaikanlage gemäss den kantonalen Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien»1 baubewilligungsfrei sei. Mit baupolizeilicher Anfrage vom 11. Juli 2019 ersuchten daraufhin sämtliche Beschwerdeführenden die Gemeinde um umgehende verbindliche Auskunft, was für ein Bauvorhaben auf Parzelle Nr. K.________ realisiert werde und ob dafür die erforderliche Baubewilligung bzw. im Falle einer Solaranlage die gesetzlich vorgeschriebene Meldung mit vollständigen Angaben und Planunterlagen sowie amtlichem Formular SB1 vorliege. Gleichzeitig ersuchten sie die Gemeinde um eine schriftliche Stellungnahme, inwiefern die allfällig rechtzeitig gemeldete Solaranlage den kantonalen Richtlinien und den kommunalen Ortsbildschutzvorschriften entspreche. Nachdem die Gemeinde von der Beschwerdegegnerschaft eine Stellungnahme betreffend die derzeitigen Bauarbeiten eingeholt hatte, teilte sie den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 25. Juli 2019 unter anderem mit, die Solaranlage sei fristgerecht gemeldet worden. Ferner sei die Gemeinde aufgrund der eingereichten Unterlagen zum Ergebnis gelangt, dass die Solaranlage den kantonalen Richtlinien entspreche und baubewilligungsfrei realisiert werden könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, wonach sich die Liegenschaft im Ortsbilderhaltungsgebiet befinde. So passe sich die ins Dach integrierte Anlage sehr gut in die Umgebung ein. Mit Eingabe vom 22. August 2019 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass der Einbau der Photovoltaikanlage auf der Nordseite des Daches baubewilligungspflichtig sei und es sei die Beschwerdegegnerschaft zur Einreichung eines entsprechenden nachträglichen Baugesuchs aufzufordern sowie anschliessend ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Rechtsbegehren 1). Bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Rechtsbegehren 1 sei schliesslich sofort ein Baustopp betreffend die Photovoltaikanlage auf der Nordseite des Daches zu verfügen. Am 29. August 2019 ersuchte die Gemeinde das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Nieder- simmental um Erlass einer Feststellungsverfügung, ob die fragliche Photovoltaikanlage baubewilligungspflichtig ist oder nicht. Den Beschwerdeführenden teilte die Gemeinde gleichentags mit, dass sie nach wie vor an ihrer Beurteilung, wonach die Anlage baubewilligungsfrei sei, festhalte und daher das Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental um eine entsprechende Feststellungsverfügung ersucht habe. Auf das Verfügen eines Baustopps und die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens werde folglich vorläufig verzichtet. Mit Schreiben vom 5. September 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das Regierungsstatthalteramt, über die Anträge gemäss ihrer Eingabe vom 22. August 2019 mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden und insbesondere einen sofortigen Baustopp zu erlassen. 1 Fassung Januar 2015, vom Regierungsrat genehmigt am 28. Januar 2015 (RRB 75/2015). 2/10 BVD 120/2019/68 Am 9. September 2019 teilte das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde mit, sie habe der Beschwerdegegnerschaft mehrfach zugesichert, dass die Erstellung der Photovoltaikanlage baubewilligungsfrei sei. Gestützt darauf hätten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen. Auch während der Ausführung des Bauvorhabens und auf baupolizeiliche Anfrage der Beschwerdeführenden hin, hätte sie an ihrer Beurteilung festgehalten. Folglich handle es sich vorliegend nicht um einen Zweifelsfall im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD2, der eine nachträgliche Beurteilung der Baubewilligungspflicht mittels Feststellungsverfügung durch das Regierungsstatthalteramt begründe. Das Gleiche teilte das Regierungsstatthalteramt in gekürzter Form den Beschwerdeführenden mit und informierte diese darüber, dass es deshalb nicht in seiner Kompetenz liege, einen Baustopp zu verfügen. Gleichzeitig wies das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdeführenden aber darauf hin, dass einspracheberechtigte Personen nach erfolgloser Intervention bei der Gemeindebehörde, gegen deren Untätigkeit direkt bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung einreichen könnten. Mit Schreiben vom 17. September 2019 wandten sich die Beschwerdeführenden wiederum an die Gemeinde und verlangten von dieser – mangels Feststellungsverfügung seitens des Regierungsstatthalteramts – umgehend den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend das mit Eingabe vom 22. August 2019 gestellte Rechtsbegehren 1 bzw. um Mitteilung, ob sie eine solche Verfügung erlassen werde oder nicht. Mit E-Mail vom 20. September 2019 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden schliesslich mit, dass sie auf den Erlass einer Feststellungsverfügung bzw. anfechtbaren Verfügung verzichte, da es für eine solche keine rechtliche Grundlage gebe. Am 1. Oktober 2019 informierte sie die Beschwerdeführenden zudem, dass sie auch keinen Baustopp verfüge. 3. Am 27. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden bei der BVE, seit dem 1. Januar 2020 BVD, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde Spiez und das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental ein, die am 1. Oktober 2019 bei der BVE eingegangen ist. Sie beantragen, die Gemeinde sei anzuweisen, umgehend ein ordentliches Baubewilligungsverfahren betreffend die Photovoltaikanlage durchzuführen. Eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, umgehend eine anfechtbare Verfügung betreffend die Frage der Baubewilligungspflicht der Photovoltaikanlage zu erlassen. Subeventualiter sei das Regierungsstatthalteramt anzuweisen, umgehend über die Bewilligungspflicht der Photovoltaikanlage zu befinden und eine anfechtbare Verfügung zu dieser Frage zu erlassen. Im Übrigen beantragen die Beschwerdeführenden, es sei umgehend ein Baustopp betreffend die sich im Bau befindliche Photovoltaikanlage zu verfügen, bis über die Frage der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens bzw. die Bewilligungspflicht der Photovoltaikanlage rechtskräftig entschieden ist. Letzter Antrag wurde vom Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet,3 als Gesuch um Erlass einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme an die Hand genommen. 4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 hat das Rechtsamt das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen; diese Verfügung ist unangefochten rechtskräftig geworden. Gleichzeitig gab es der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme einzureichen. Das Rechtsamt bat auch die Gemeinde und das 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3/10 BVD 120/2019/68 Regierungsstatthalteramt, eine Vernehmlassung zur Beschwerde sowie zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme einzureichen; zudem edierte es die Vorakten. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt hält in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 zusammengefasst fest, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Regierungsstatthalteramt unbegründet sei. Nachdem die Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2019 eine Replik eingereicht hatten, erhielten die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu dieser Stellung zu nehmen; davon hat lediglich das Regierungsstatthalteramt mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 Gebrauch gemacht. Die Beschwerdegegnerschaft hat weder eine Beschwerdeantwort noch sonst eine Stellungnahme eingereicht. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Nach Art. 49 Abs. 2 VRPG5 gilt als Verfügung auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Da die BVD zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen baupolizeiliche Verfügungen, ist sie auch zuständig zur Behandlung entsprechender Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden.6 Die Beschwerdeführenden rügen, die Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft sei baubewilligungspflichtig und die Gemeinde sowie das Regierungsstatthalteramt hätten diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigert. Die BVD ist folglich zur Beurteilung der von den Beschwerdeführenden erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. b) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden. Denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind alle Beteiligten gehalten, die zumutbare Sorgfalt walten zu lassen und als unrechtmässig empfundene Vorkehren innert nützlicher Frist zu rügen.7 Die ordentliche Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen baupolizeiliche Verfügungen beträgt 30 Tage seit Eröffnung (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 20. September 2019 mitgeteilt, dass in Bezug auf die Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft kein Baubewilligungsverfahren notwendig bzw. diese baubewilligungsfrei sei und mangels rechtlicher Grundlage auf den Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung verzichtet werde. Das Regierungsstatthalteramt hat den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. September 2019 mitgeteilt, dass es sich vorliegend nicht um einen Zweifelsfall im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Bst. a 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 67; vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 48 N. 3. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 72. 4/10 BVD 120/2019/68 BewD handle, der eine nachträgliche Beurteilung der Baubewilligungspflicht mittels Feststellungsverfügung durch das Regierungsstatthalteramt begründe und es deshalb nicht in seiner Kompetenz liege, einen Baustopp zu verfügen. Die Frist zur Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde begann nach dem Gesagten frühestens nach Eingang des Schreibens des Regierungsstatthalteramts vom 9. September 2019 bei den Beschwerdeführenden, was am 10. September 2019 war, zu laufen. Die Beschwerde vom 27. September 2019 wurde somit fristgerecht eingereicht. c) Anzeigende, die als Nachbarinnen oder Nachbarn betroffen sind, können sich als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG) und Anträge stellen; dazu gehört insbesondere auch der Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit welcher das Verfahren abgeschlossen wird.8 Die Beschwerdeführenden haben im Nachgang zu ihrer baupolizeilichen Anfrage vom 11. Juli 2019, bei welcher es sich inhaltlich um nichts anderes als eine baupolizeiliche Anzeige handelte, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt. Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sind zudem Eigentümer von Liegenschaften, die nur durch eine Strasse von der Bauparzelle getrennt sind und/oder bewohnen eine solche Liegenschaft. Zumindest sie sind deshalb durch die Weigerung der Gemeinde bzw. des Regierungsstatthalteramts, eine anfechtbare Verfügung betreffend die Frage der Baubewilligungspflicht der Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft zu erlassen, beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Da alle Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen, kann sodann offengelassen werden, ob auch die Beschwerdeführerin 2, die zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 Eigentümerin und Bewohnerin einer Liegenschaft ist, die sich gut 120 m von der Bauparzelle entfernt befindet, zur Beschwerde befugt ist.9 In einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren müsste deren Legitimation unter Umständen jedoch nachgewiesen werden. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit grundsätzlich auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. d) Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, die Gemeinde sei anzuweisen, umgehend ein Baubewilligungsverfahren betreffend die Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft durchzuführen, kann jedoch nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden. Denn dies würde voraussetzen, dass die BVD einen (positiven) Entscheid betreffend die Baubewilligungspflicht der fraglichen Photovoltaikanlage fällt. Dafür ist sie in diesem Beschwerdeverfahren aber nicht zuständig. Erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, hat die Rechtsmittelbehörde lediglich die Rechtsverweigerung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich tätig zu werden bzw. mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.10 2. Rechtsverweigerung a) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV11 und Art. 26 Abs. 2 KV12). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten Garantie liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.13 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 9 VGE 2015/167 vom 25.4.2017, E. 1.2 und 2016/1 vom 16.12.2016, E. 1.2. 10 BVR 1993 S. 381 E. 1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 73. 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 13 BVR 2011 S. 564 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 64. 5/10 BVD 120/2019/68 b) Die zuständige Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Erhält sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen, hat sie von Amtes wegen ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. Sie hat dementsprechend einer Anzeige nachzugehen, mit der sie auf solche Verhältnisse hingewiesen wird und mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht, ob eine Baueinstellung und/oder ein Benützungsverbot angezeigt sind und ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen ist.14 Gestützt auf Art. 1b Abs. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG hat die zuständige Baupolizeibehörde selbst dann mittels Wiederherstellungsverfügung einzuschreiten, wenn die fragliche Baute oder Anlage zwar baubewilligungsfrei ist, diese aber die öffentliche Ordnung stört, wie insbesondere die Sicherheit, Gesundheit oder den Umweltschutz oder das Orts- oder Landschaftsbild.15 Wie bereits erwähnt (E. 1c), haben Anzeigende, die als Nachbarinnen oder Nachbarn in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind und sich als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligen, schliesslich Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit welcher das Verfahren abgeschlossen wird. c) Die Beschwerdeführenden, die als Nachbarinnen bzw. Nachbarn durch die im Bau befindliche Photovoltaikanlage in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind (E. 1c), haben sich mittels baupolizeilicher Anfrage bzw. Anzeige an die Gemeinde gewandt und von dieser den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Frage der Baubewilligungspflicht der genannten Photovoltaikanlage sowie einen sofortigen Baustopp bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Baubewilligungspflicht verlangt. Die Gemeinde ist der baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdeführenden zwar nachgegangen und hat diesen anschliessend mehrfach mitgeteilt, dass die Photovoltaikanlage ihres Erachtens den kantonalen Richtlinien entspreche und baubewilligungsfrei realisiert werden könne. Eine entsprechende bzw. abschliessende anfechtbare Verfügung hat sie bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht erlassen; Gleiches gilt hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden beantragten Baustopps. Folglich hat die Gemeinde eine Rechtsverweigerung begangen. Daran ändert auch der von ihr veranlasste Beizug des Regierungsstatthalteramts zur Beurteilung nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD nichts. Gemäss dieser Bestimmung kann zwar, wenn Zweifel bestehen, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, vom zuständigen Regierungsstatthalteramt ein Entscheid verlangt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn wie vorliegend bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden ist.16 Es lag mit anderen Worten nicht (mehr) in der Kompetenz des Regierungsstatthalteramts, eine entsprechende Feststellungverfügung und/oder einen Baustopp zu erlassen. Folglich hat das Regierungsstatthalteramt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – auch keine Rechtsverweigerung begangen. Dies gilt umso mehr, als sich ohnehin nur die Bauherrschaft und die Gemeinde auf Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD berufen können.17 d) Nach dem Gesagten hat die Gemeinde das von den Beschwerdeführenden bei ihr initiierte Baupolizeiverfahren mittels anfechtbarer Verfügung abzuschliessen, auch wenn sie zum Schluss kommt, die Photovoltaikanlage der Beschwerdegegnerschaft sei baubewilligungsfrei. Dementsprechend hat die Gemeinde zunächst zu prüfen, ob die Photovoltaikanlage baubewilligungspflichtig oder in anderer Weise widerrechtlich ist. Gestützt darauf hat sie anschliessend darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls was für baupolizeiliche Massnahmen angeordnet werden müssen; dies beinhaltet insbesondere auch einen Entscheid betreffend den von den Beschwerdeführenden beantragten sofortigen Baustopp. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2 und 3. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 5. 16 VGE 2015/76 vom 15.2.2016, E. 2.4; BDE vom 5. Juli 2019, E. 2a (RA Nr. 120/2019/22). 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 5. 6/10 BVD 120/2019/68 Gemäss Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV18 müssen Solaranlagen nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, damit sie als genügend angepasst im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG19 gelten und keiner Baubewilligung bedürfen. Bei ihrem Entscheid hat die Gemeinde daher insbesondere zu beachten, dass es sich vorliegend um eine Anlage unterhalb anderer Gebäude handelt. Solche Anlagen können je nach Kollektorfläche, Ausrichtung und Entfernung nämlich heikel sein. Allein aus dem Umstand, dass der Anstellwinkel der fraglichen Anlage gemäss Gemeinde deutlich unter 60° liegt, kann eine störende Blendwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend teilweise um eine nordseitige Anlage handelt und solchen Anlagen in Bezug auf eine allfällige Blendwirkung besonders Beachtung zu schenken ist.20 Ebenfalls zu beachten ist, dass sich die Bauparzelle in einem Ortsbilderhaltungsgebiet sowie in unmittelbarer Umgebung zu einer Baugruppe mit diversen als schützens- und erhaltenswert eingestuften Baudenkmälern befindet; die Baugruppe ist gemäss Bauinventar von grosser Bedeutung für das Ortsbild von Spiez. Da mit dem vorliegenden Entscheid das Verfahren vor der BVD abgeschlossen wird, liegt es schliesslich nicht mehr in ihrer Kompetenz, über das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Baustopp) zu befinden.21 Es ist daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Wie oben erwähnt, hat nun aber die Gemeinde auch über die Frage der Anordnung eines sofortigen Baustopps zu entscheiden. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird vorliegend festgesetzt auf Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. b) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hat sich in Bezug auf die Gemeinde zwar als begründet erwiesen, hinsichtlich des Regierungsstatthalteramts hingegen nicht. Hinzu kommt, dass nur teilweise auf die Beschwerde eingetreten worden ist. Die Beschwerdeführenden haben somit nur teilweise obsiegt und gelten im Übrigen als unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden Fr. 600.– bzw. die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben keine Anträge gestellt und tragen keine Verantwortung für die Rechtsverweigerung der Gemeinde. Sie gelten daher nicht als unterliegend. Folglich können ihnen auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Gemeinde hat zwar eine Rechtsverweigerung begangen und gilt insoweit als unterliegend. Da sie aber nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt somit der Kanton. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. 18 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 19 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 20 Vgl. zum Ganzen Ziffer 2.4.3 der Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien». 21 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 20. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/10 BVD 120/2019/68 c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Im Unterschied zur Regelung über die Verfahrenskosten kann in Bezug auf die Parteikosten also auch das Gemeinwesen kostenpflichtig werden.23 Aufgrund der obigen Ausführungen zum Verfahrensausgang ist der Gemeinde die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die andere Hälfte haben die Beschwerdeführenden selbst zu tragen. d) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 4'684.95 (Honorar Fr. 4'200.–, Auslagen Fr. 150.–, Mehrwertsteuer Fr. 334.95). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV24 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG25). Im vorliegenden Fall stellte sich nur die Frage der Rechtsverweigerung. Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfrage sind daher als unterdurchschnittlich zu werten. Daran ändert auch die Durchführung des von den Beschwerdeführenden beantragten zweiten Schriftenwechsels nichts. Folglich erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 25 % und damit ein Honorar von Fr. 3'250.– als angemessen. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden werden somit festgelegt auf insgesamt Fr. 3'661.80 (Honorar Fr. 3'250.–, Auslagen Fr. 150.– und Mehrwertsteuer Fr. 261.80). Davon hat die Gemeinde die Hälfte bzw. Fr. 1'830.90 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gemeinde Spiez wird angewiesen, das baupolizeiliche Verfahren betreffend die Photovoltaikanlage auf der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. K.________ weiterzuführen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen. 2. Das bei der BVD gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Baustopp) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Gemeinde Spiez hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 1'830.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 5. Die von der Gemeinde eingereichten Vorakten gehen zurück an die Gemeinde. 23 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 14. 24 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 25 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 8/10 BVD 120/2019/68 9/10 BVD 120/2019/68 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Frau I.________ und Herrn H.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Spiez, Abteilung Bau, mit Beilagen gemäss Ziffer 5, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, A-Post Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 10/10