b) Die Frist zum Wiederaufbau der Scheune gemäss Ziffer 3 der Verfügung der Gemeinde Bowil vom 27. August 2019 wird neu auf den 31. Dezember 2020 angesetzt. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Bowil vom 27. August 2019 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4 Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;