b) Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Kanton um Finanzhilfen zu ersuchen (vgl. Art. 27 ff. DPG). Zuständige kantonale Fachstelle ist die KDP (Art. 27 Abs. 1 DPV18). Die KDP ist dem Amt für Kultur der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) angegliedert. Die BVD ist daher nicht zuständig für den Entscheid über Finanzhilfen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Gesuch bei der KDP einzureichen (Art. 28 Abs. 2 DPV). 5. Neuansetzung der Fristen