Der zeitlichen Belastung kann sodann im Rahmen der Wiederaufbaufrist zusätzlich Rechnung getragen werden. Die Scheune weist überdies keine vergleichsweise komplizierten Verzierungen, Schmuckornamente oder Formen auf, wie dies bei anderen denkmalgeschützten Objekten oft der Fall ist. Dies wirkt sich sowohl finanziell als auch zeitlich aufwandmindernd aus. Der Wiederaufbau ist zumutbar und damit verhältnismässig. 4. Eventualantrag auf Kostenübernahme a) Der Beschwerdeführer verlangt die Kostentragung durch den Kanton, sofern auf den Wiederaufbau nicht verzichtet werden sollte.