Sie hat zwar auch ausgeführt, dass nach mutwilliger Zerstörung keine Beiträge geleistet würden. Diesfalls würde aber auch die Interessenabwägung im vorliegenden Baubeschwerdeverfahren ohne Weiteres zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Zeitliche Aufwendungen sind sodann jedem Wiederaufbau immanent und vermögen nicht automatisch die Unzumutbarkeit der Massnahme zu begründen. Auch hier kann der Beschwerdeführer zudem die Hilfe der KDP in Anspruch nehmen: Die KDP hat bereits ausgeführt, dass ihre Bauberatung fachliche Unterstützung leisten wird. Der zeitlichen Belastung kann sodann im Rahmen der Wiederaufbaufrist zusätzlich Rechnung getragen werden.