Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorliegend bei der KDP um sog. Finanzhilfen ersuchen kann (vgl. E. 4). Finanzhilfen werden namentlich für die Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 Bst. c DPG17). Die konkreten Beiträge werden in der Regel als prozentualer Anteil der beitragsberechtigten Kosten berechnet. Vorliegend sind die konkreten Kosten erst noch zu bestimmen. Die KDP konnte im Bericht vom 11. Dezember 2019 aber an die fachgerechte Reparatur und Instandstellung der originalen Bauteile Beiträge in Aussicht stellen. Sie hat zwar auch ausgeführt, dass nach mutwilliger Zerstörung keine Beiträge geleistet würden.