Kartenhaus zusammenstürzte». Der Verzicht auf den Wiederaufbau kann somit nicht mit dem von der Eigentümerschaft selber zu verantwortenden, schlechten Zustand des Objekts begründet werden. Bloss wirtschaftliche Interessen des oder der Wiederherstellungspflichtigen haben überdies selten ausschlaggebendes Gewicht. So hat die Rechtsprechung mehrfach Wiederherstellungsmassnahmen als zumutbar erachtet, die mit grossem Aufwand verbunden waren und zum Verlust von hohen Investitionskosten führten.16 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorliegend bei der KDP um sog. Finanzhilfen ersuchen kann (vgl. E. 4).