Art. 21 Abs. 1 BauG explizit, dass Bauten so zu unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Gerade angesichts des hohen Alters des Objekts und der offensichtlichen Einsturzgefahr wäre es also dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvorgänger oder seiner Rechtsvorgängerin oblegen, die Scheune sachgerecht zu unterhalten. Stattdessen sind seit längerer Zeit keine Unterhaltsarbeiten mehr gemacht worden.15 Versäumnisse seines Rechtsvorgängers oder seiner Rechtsvorgängerin muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Es ist daher dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, dass die Scheune «schon bei einer blossen Berührung durch das landwirtschaftliche Fahrzeug wie ein