die Scheune stürzte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei nächtlichen Landwirtschaftsarbeiten ein, als ein Fahrzeug die Scheune touchierte. Soweit der Wiederaufbau durch den «äusserst schlechten Zustand» der Scheune aufwändiger wird, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Pflicht, schützenswerte Baudenkmäler zu erhalten, grundsätzlich auch die Pflicht mit einschliesst, das Schutzobjekt zu unterhalten.13 Der Beschwerdeführer erwarb das Grundstück mit der streitbetroffenen Scheune im Jahr 2018.14 Damals war die Scheune bereits im Bauinventar Bowil eingetragen. Der Beschwerdeführer musste also um die Inventarisierung und die sich daraus ergebenden Pflichten wissen. Überdies bestimmt