Wie dargelegt, liegen dem Wiederaufbau der Scheune gewichtige öffentliche Interessen zugrunde. Diese überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Zwar ist die Massnahme mit zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für den Beschwerdeführer verbunden. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass der (teilweise) Einsturz der Scheune dem Beschwerdeführer selbst anzulasten ist; die Scheune stürzte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei nächtlichen Landwirtschaftsarbeiten ein, als ein Fahrzeug die Scheune touchierte.