Die mindestens teilweise zerstörte Scheune kann auch aus Sicherheits- und Ästhetikgründen nicht im aktuellen Zustand belassen werden. Die Feldscheune bewirkt in ihrer gegenwärtigen Form somit eine Störung der öffentlichen Ordnung. Es ist Aufgabe der Vorinstanz als Baupolizeibehörde, diesen Zustand zu beseitigen. Gesetzliche Grundlage für die vorinstanzliche «Wiederinstandstellungsverfügung» ist demnach Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG.