BauG ist die Aufnahme des Baudenkmals in ein Inventar (Art. 10e Abs. 1 BauG). Es ist nicht erforderlich, dass die Richtigkeit des Eintrags im Rahmen eines Nutzungsplans- oder Baubewilligungsverfahren nachgewiesen worden ist; der Schutz gilt bereits mit der Aufnahme des Objekts in das in Kraft getretene Bauinventar.11 Die als schützenswert inventarisierte Feldscheune A.________ darf daher grundsätzlich nicht abgebrochen und sie muss in ihrer Raumstruktur erhalten werden. Die momentane Situation stellt eine anhaltende Verletzung dieser Bestimmungen dar. Die mindestens teilweise zerstörte Scheune kann auch aus Sicherheits- und Ästhetikgründen nicht im aktuellen Zustand belassen werden.