c) Es ist unbestritten, dass die betroffene Feldscheune bei nächtlichen Landwirtschaftsarbeiten von einem Fahrzeug touchiert und mindestens teilweise zerstört worden ist. Die Feldscheune ist im Bauinventar der Gemeinde Bowil als schützenswertes Objekt eingetragen («K-Objekt»). Gemäss Art. 10b Abs. 2 BauG dürfen schützenswerte Baudenkmäler nicht abgebrochen werden. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten. Voraussetzung für diesen Schutz nach Art. 10b BauG ist die Aufnahme des Baudenkmals in ein Inventar (Art. 10e Abs. 1 BauG).