Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich somit auch berufen, wer nicht gutgläubig gehandelt hat. Die betroffene Person muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. So fallen finanzielle Interessen kaum je ins Gewicht.10 6 Entscheid der BVE vom 15. Oktober 2003 E. 3.b, RA-Nr. 120/2003/25; Entscheid der BVE vom 19. April 2018 E. 2,