a) Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf den Wiederaufbau der Feldscheune. Er macht geltend, der Wiederaufbau sei für ihn zeitlich und finanziell nicht zumutbar. Es bestünde kein hinreichendes öffentliches Interesse am Wiederaufbau. Die Scheune sei in äusserst schlechtem Zustand gewesen, weshalb für einen Wiederaufbau praktisch jedes einzelne Bauteil ersetzt werden müsste. Die Originalsubstanz könne nicht wieder aufgebaut werden und die Kosten für den Wiederaufbau seien unverhältnismässig hoch.